Satzung des Freiwillige Feuerwehr Wettringen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Wettringen e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat den Sitz in 91631 Wettringen, An der Kirche 3.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die allgemeine und finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Wettringen, insbesondere durch Anwerbung und das Stellen von Einsatzkräften.
(2) Der Verein macht es sich zur Aufgabe Jugendliche für den Dienst in der Feuerwehr zu begeistern und diese zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
(4) Der Verein unterhält jährlich diverse Feste. Diese dienen der Mitgliederwerbung, Jugendförderung und dem Erhalt des ländlichen Brauchtums.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
b. Fördernde Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter/innen. Personen, die aus dem Feuerwehrdienst ausscheiden, werden Fördernde Mitglieder, wenn Sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere Finanzielle Beiträge, oder Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Sie sollte ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wettringen haben und sich für die Belange der Feuerwehr einsetzen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme des Vereins ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen, Abstimmungsberechtigten Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtlich eingelegt, hat der Vorstand sie in einer außerordentlichen Sitzung oder bei der nächsten jährlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand vorschlägt und die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2)
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der erweiterte Vorstand
c. die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. dem 1. Beisitz
b. dem 2. Beisitz
c. dem 3. Beisitz
(3) Die unter Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder sind nicht Teil des BGB-Vorstandes, gleichwohl verfügen sie über ein gleichgestelltes Stimmrecht.
Die Beisitzer übernehmen spezifische Aufgaben und Projekte im Rahmen der Vorstandstätigkeit und unterstützen den Vorstand bei der Entscheidungsfindung.
(4) Die unter Absatz 1 und 2 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes ist grundsätzlich zur Alleinvertretung des gesamten Vorstands bevollmächtigt. Er handelt in diesen Fällen gesamtschuldnerisch und in bestem Wissen und Gewissen für den Verein.
(7) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand des Fördervereins und der geförderten Feuerwehr ist zulässig. Die Betroffenen haben sich bei Beschlüssen, die sie persönlich betreffen, der Stimme zu enthalten.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderer Vereinsorgane vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung des Jahres- Kassenberichts
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
h. Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 € jährlich sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat
§ 11 Sitzung des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder, vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellv. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, davon aber der Vorsitzende bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden teilnehmen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Ist der Schriftführer verhindert kann ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftrag werden.
§ 12 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszweck notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Spenden und dem Erlös aus Veranstaltungen aufgebracht.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des Stellv. Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Gewählt werden dürfen nur Mitglieder des Vereins.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich/fernmündlich (Mail) oder durch Bekanntmachung im Gemeinde Mitteilungsblatt einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl von einem Wahlausschuss geleitet werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 15 Jahren – auch Ehrenmitglieder – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 15 Ehrungen
(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wettringen, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am xx.xx.2025 in Kraft.